Im Jahr 2024 wurde die KI-Verordnung (KIVO) der Europäischen Union verabschiedet und muss auch von Hochschulen beachtet werden. Die Regelungen treten schrittweise in Kraft, wobei erste Regelungen bereits gelten – darunter der Art. 4 zum Aufbau von KI-Kompetenz. Auch in Reaktion auf die KIVO bietet KI:edu.nrw Hochschulen in NRW zweierlei an: 1) die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen für den Bereich Studium und Lehre, sowie 2) ein kostenloses Schulungsangebot mit Blick auf Art. 4 KIVO.
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Die KI-Verordnung ist in der deutschen Fassung ein Dokument mit 144 Seiten. Wie die darin enthaltenen Regelungen zu verstehen sind, ist nicht immer eindeutig. Welche Auslegung korrekt ist, wird sich erst mit der Zeit – spätestens anhand von Gerichtsurteilen – klären. Dennoch müssen auch Hochschulen schon kurzfristig zu einer belastbaren Auslegung bestimmter Vorschriften kommen.
KI:edu.nrw unterstützt die Hochschulen bei der Klärung dieser Rechtsfragen durch unterschiedliche Maßnahmen.
Falls Hochschulen ihren Angehörigen KI-Systeme zur Verfügung stellen, sind sie als Anbieterinnen oder Betreiberinnen von KI-Systemen (für ihr Personal und andere Personen, die mit dem Betrieb und der Nutzung befasst sind) verpflichtet, „ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ der Nutzenden zu ermöglichen.
KI:edu.nrw bieten für alle Angehörigen der Hochschulen in NRW kostenlose Schulungen zum Umgang mit generativer KI an und unterstützt damit die Hochschulen, den Artikel 4 der KI-Verordnung zu erfüllen.
Das Ziel der KI-Verordnung ist es, für den Umgang mit KI einen einheitlichen Rahmen für alle europäischen Staaten zu schaffen und dadurch die verantwortungsvolle Entwicklung und Verwendung von Künstlicher Intelligenz in der EU zu ermöglichen. Die KI-Verordnung wurde im Dezember 2023 vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet und ist im August 2024 in Kraft getreten.
Mittlerweile verfügen viele Hochschulen über KI-Systeme, beispielsweise als Zugänge zu generativen KI-Chatbots. In Nordrhein-Westfalen wird dieser Zugang durch die Projekte KI:connect.nrw und OpenSourceKI.nrw vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft gefördert. Die Hochschulen mit eigenen KI-Systemen und Zugängen sind im Sinne der KI-Verordnung als Betreiber oder ggf. als Anbieter von KI-Systemen zu verstehen und damit angehalten, spezifische Anforderungen zu erfüllen.
Der KI-Verordnung kategorisiert KI-Systeme in vier Risikostufen, die das Gefahrenpotenzial entsprechender Systeme ausweisen. Ein hohes Risiko besteht unter anderem bei der Nutzung von KI in kritischen Infrastrukturen sowie beispielsweise bei privaten und öffentlichen Dienstleistungen wie bei der Gesundheitsversorgung. Die Risikoklassifizierung von KI-Systemen mit hohem Risiko für die Hochschullehre wird insbesondere im Anhang III Nr. 3 geregelt.
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