Rechtsklärung zur KI-Verordnung

Rechtsklärung zur KI-Verordnung

Im Jahr 2023 wurde die KI-Verordnung (KIVO) der Europäischen Union verabschiedet. Sie richtet sich an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen und muss auch von Hochschulen beachtet werden. Die Regelungen der KIVO treten schrittweise in Kraft, erste Regelungen gelten bereits. Dies wirft eine Reihe rechtlicher Fragen auf, mit deren Klärung sich KI:edu.nrw für den Bereich Studium und Lehre beschäftigt. 

NEU: Rechtsgutachten zur Bedeutung der europäischen KI-Verordnung für Hochschulen

Die KI-Verordnung der Europäischen Union (KI-VO) macht Vorgaben für Institutionen, die KI-Anwendungen selbst anbieten oder betreiben. Ob und wann die KI-VO für Hochschulen überhaupt gilt und was genau Hochschulen beachten sollten, dafür gibt das neue Rechtsgutachten von KI:edu.nrw eine erste Einordnung.

Deckblatt Rechtsgutachten

Inhaltliche Fragen

Die KI-Verordnung ist in der deutschen Fassung ein Dokument mit 144 Seiten. Wie die darin enthaltenen Regelungen zu verstehen sind, ist nicht immer eindeutig. Welche Auslegung korrekt ist, wird sich erst mit der Zeit – spätestens anhand von Gerichtsurteilen – klären. Dennoch müssen auch Hochschulen schon kurzfristig zu einer belastbaren Auslegung bestimmter Vorschriften kommen. Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der Fragen, die sich deswegen jetzt stellen.

Was ist KI-Kompetenz?

Art. 4 KIVO regelt, dass Anbieter und Betreiber von KI-Systemen „Maßnahmen“ ergreifen müssen, um „nach besten Kräften“ bei mit KI-Systemen befasste Personen „ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ sicherzustellen. Für Hochschulen stellen sich u. a. die Fragen: Welche Maßnahmen sind geeignet? Reicht ein Fortbildungsangebot an den betroffenen Personenkreis aus, um „nach besten Kräften“ gehandelt zu haben – oder muss dies verpflichtend sein? Welchen Umfang müssen Fortbildungen haben, um das „ausreichende Maß“ an KI-Kompetenz zu erreichen?

Wann ist eine Hochschule Anbieter oder Betreiber von KI?

Die KI-Verordnung nimmt insbesondere die Anbieter und Betreiber von KI in die Pflicht. Für Hochschulen stellen sich u. a. die Fragen: Ab wann ist eine IT-Anwendung als KI einzuordnen? Muss eine Hochschule als Anbieter oder Betreiber von KI gelten, wenn sie ihren Mitgliedern einen zentralen Zugang zu KI bietet? Wird eine Hochschule zum Anbieter von KI, wenn sie Anwendungen auf Open Source-KI aufbaut und das verwendete freie Modell für die eigenen Zwecke anpasst?

Was sind Hochrisiko-Anwendungen in Studium und Lehre?

Die KIVO definiert für KI unterschiedliche Risikoklassen. So genannte „Hochrisiko-Anwendungen“ sind zwar erlaubt, allerdings ist ihr Einsatz an hohe Anforderungen geknüpft. Für Hochschulen ist hier insb. der Art. 6 Abs. 2 KIVO in Verbindung mit Anhang III Punkt 3 von Interesse, da hier Hochrisiko-Systeme im Bildungsbereich benannt werden. Bei der Auslegung stellen sich u. a. die Fragen: Ab wann sind Ausgaben von KI-Systemen als „Steuerung des Lernprozesses“ zu verstehen? Ist KI auch dann ein Hochrisiko-System, wenn Ausgaben nicht an Lehrende, sondern zu Reflexionszwecken nur an Studierende liefert?

Wie weit reicht das Wissenschaftsprivileg?

Die KIVO „gilt nicht für KI-Systeme oder KI-Modelle (…), die eigens für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden“ (Art. 2 Abs. 6). Dies ist für Hochschulen hilfreich, da sie auch für Zwecke von Studium und Lehre KI-Systeme erforschen. Aber: Wie weit reicht das Privileg? Umfasst es beispielsweise auch anwendungsorientierte Forschung, die durchaus den künftigen Einsatz in der Praxis im Blick hat?

Klärungsprozess

Bis es Klarheit bezüglich der Rechtsfragen zur KI-Verordnung gibt, wird noch viel Zeit vergehen. Denn dafür werden auch Gerichtsurteile notwendig sein, die strittige Fragen entscheiden. Dennoch sollen die Hochschulen möglichst bald Orientierung erhalten, wie sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit korrekt an das Regelwerk halten. Um dies zu schaffen, sehen wir in KI:edu.nrw einen mehrschrittigen Prozess vor.

Fragenkatalog

Im ersten Schritt haben wir im Austausch mit den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen (und darüber hinaus) sowie durch offenen Aufruf drängende und grundsätzliche Fragen gesammelt. Diese haben wir zu einem Fragenkatalog zusammengestellt. Dieser Fragenkatalog fließt zusammen mit den Diskussionspunkten aus dem Rechtssymposium ein in das geplante Rechtsgutachten, siehe weiter unten.

Rechtssymposium

Ein Zwischenschritt bei der Erstellung des Fragenkatalogs war das deutschlandweite Rechtssymposium, das KI:edu.nrw im Februar 2025 an der Ruhr-Universität Bochum organisiert hat. Hier kamen Expert*innen aus dem ganzen deutschsprachigen Raum zusammen, um akute Rechtsfragen mit Blick auf KI und Learning Analytics in Studium und Lehre zu diskutieren. Eine Dokumentation der Veranstaltung ist hier zu finden.

Rechtsgutachten

Der im Austausch mit den Hochschulen sowie über die Diskussion auf dem Rechtssymposium entwickelte Fragenkatalog wird dann durch ein externes Rechtsgutachten – eingedenk der rechtlichen Unsicherheiten – geklärt. Wir wenden hier das bewährte Verfahren an, das auch schon zu unserem allgemeinen Rechtsgutachten zu KI in Studium und Lehre sowie zum Rechtsgutachten zu Learning Analytics geführt hat.

➥ Download “Rechtsgutachten zur Bedeutung der KI-VO für Hochschulen”

Information und Vernetzung

Über den gesamten Prozess hinweg informieren wir über unsere unterschiedlichen Austauschformate wie z.B. das monatliche KI-Update NRW und unsere Fortbildungsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen. Zudem setzen wir die mit dem Rechtssymposium begonnene Vernetzung der juristischen Fachgemeinschaft (Justiziariate, Datenschutzbeauftragte, Wissenschaftler*innen) zu diesem Thema fort – beispielsweise auf der Learning AID-Tagung.

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