Satzungen als taugliche Rechtsgrundlage für den Einsatz von Learning Analytics in Hochschulen

11:15Impulsforum Forschung

Satzungen als taugliche Rechtsgrundlage für den Einsatz von Learning Analytics in Hochschulen

Learning Analytics bietet die Chance, die Hochschullehre zu verbessern: Durch die Kombination von großen Datenmengen der Studierenden und intelligenten Algorithmen können sich adaptive Lerntechnologien dynamisch auf Lernende einstellen und passende Lernaktivitäten und Lerninhalte antizipieren.[1]

Dies macht die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Studierenden erforderlich, für die es nach der DSGVO einer Rechtsgrundlage bedarf. Manche Hochschulen schaffen sich eigene Rechtsgrundlagen, indem sie sich in Satzungen die Datenverarbeitung – etwa zum Zwecke von Learning Analytics – erlauben.

Dieses Vorgehen ist naheliegend: Hochschulen machen mit Satzungen traditionell Gebrauch von ihrem hohen Maß an Eigenverwaltung, um eigene Angelegenheiten zu regeln.[2] So können sie den Einsatz technischer Innovationen in gebotenem Tempo legitimieren und flexibel auf wandelnde Begebenheiten reagieren. Erlauben Satzungen allerdings die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, liegt darin ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Studierenden. Solche Grundrechtseingriffe müssen auf ein Gesetz rückführbar sein (Vorbehalt des Gesetzes),[3] wobei der Gesetzgeber in grundlegenden Bereichen die wesentlichen Aspekte selbst regeln muss (Wesentlichkeitstheorie).[4] Es ist daher fraglich, ob Satzungen taugliche Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Learning Analytics sein können.

Der Beitrag untersucht zunächst, ob es Satzungen als Rechtsgrundlagen bedarf, oder ob andere Rechtsgrundlagen der DSGVO oder des nationalen Rechts den Einsatz von Learning Analytics erlauben. Anschließend wird betrachtet, ob Satzungen taugliche Rechtsgrundlagen i. S. d. DSGVO sein können. Der Fokus der Untersuchung liegt auf der Frage, ob – und wenn ja – unter welchen Voraussetzungen das Grundgesetz die Ausgestaltungen von Satzungen als Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe zulässt.

 

[1] Johnson, NMC Horizon Report 2016, 17; Büching/Mah/et al. in Wittpahl 2019, 142 (143).

[2] Ellerbrock, ZJS 2022, 319 (320); BVerfGE 33, 125 (157); Petersen, NVwZ 2013, 841 (843 f.).

[3] Grzeszick, Dürig/Herzog/Scholz GG, Art. 20 Rn. 131; Detterbeck, § 13 Rn. 846.

[4] Lerche, HGR III, § 62 Rn. 55.

Vortragende

  • Hendrik Link (Universität Kassel)

Wann?

  • 3. September 2024
  • 11:15 Uhr

Was?

  • Impulsforum Forschung