

Die KI-Verordnung der Europäischen Union (KI-VO) macht Vorgaben für Institutionen, die KI-Anwendungen selbst anbieten oder betreiben. Ob und wann die KI-VO für Hochschulen überhaupt gilt und was genau Hochschulen beachten sollten, dafür gibt das neue Rechtsgutachten von KI:edu.nrw eine erste Einordnung.
Sind Hochschulen Betreiberinnen oder Anbieterinnen von KI-Systemen? Welche Verpflichtungen haben Hochschulen gegenüber ihren Mitgliedern in Sachen Schulung von KI-Kompetenz? Wann wird aus einem KI-Modell eigentlich ein KI-System? Und was gilt bei Hochrisiko-KI oder Open Source-KI? Diesen und vielen weiteren Fragen geht das neue Rechtsgutachten von KI:edu.nrw nach.
Zentral ist aber zunächst die Frage danach, ob die KI-VO im Sinne des Wissenschaftsprivilegs für Wissenschaftseinrichtungen überhaupt gilt. Und die Antwort darauf ist klar: zumeist ja. Hochschulen müssen die KI-VO zwar nicht beachten, wenn sie ein KI-System nur zu Forschungszwecken entwickeln und in Betrieb nehmen. Dies ist jedoch eng auszulegen. Denn: falls ein späterer Praxiseinsatz in Betracht kommt, greift die KI-VO spätestens ab der Inbetriebnahme eines KI-Systems – auch wenn der Betrieb zunächst für Forschungszwecke erfolgt.
„Ich bin mir sicher, dass dieses Gutachten für alle deutschen Hochschulen von hohem Interesse ist. Die Ergebnisse sind darüber hinaus aber auch auf Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung übertragbar. Wir hoffen also, durch das Gutachten im gesamten Bildungsbereich mehr Klarheit mit Blick auf die KI-Verordnung geben zu können.“
Entsprechend hat die KI-VO Auswirkungen auf Hochschulen. Sie müssen Maßnahmen für die Vermittlung von KI-Kompetenz ergreifen, haben als Anbieterinnen oder Betreiberinnen aus der KI-VO resultierende Verpflichtungen und müssen Vorgaben beachten, wenn ein KI-System als Hochrisiko-KI einzuordnen ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn KI-Tools zur Bewertung von Lernergebnissen oder bei der Steuerung von Lernprozessen eingesetzt werden.
Übrigens führt auch bei Open Source-Modellen oft kein Weg an der KI-VO vorbei. Zwar sind Open Source-KI-Systeme von der KI-VO ausgenommen. Diese Ausnahme wird aber durch andere Regelungen so stark eingeschränkt, dass für ihre Anwendung nicht viel Spielraum bleibt und die KI-VO entsprechend auch für viele Open Source-Anwendungen beachtet werden muss.
Das Rechtsgutachten bietet Hochschulen deutschland- und europaweit eine verlässliche rechtliche Orientierung und weist den Weg für einen rechtskonformen Umgang mit der KI-VO.
Geklärt werden hochschulübergreifende Fragen, bei denen die KI-VO Interpretationsspielräume lässt und die für die Hochschulen zugleich von besonderer Relevanz sind. Ermittelt wurden diese Fragen in einem mehrstufigen Prozess unter Einbeziehung der nordrhein-westfälischen Hochschulen, hochschulbezogener Rechtsinformationsstellen der Bundesländer und weiterer Expert*innen.
Entstanden ist das Rechtsgutachten im Kontext des vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem Dach der Digitalen Hochschule NRW geförderten Projekts KI:edu.nrw.
Das Gutachten ist online abrufbar:
Prof. Dr. Thomas Hoeren: Rechtsgutachten zur Bedeutung der europäischen KI-Verordnung für Hochschulen, 2025, DOI: https://doi.org/10.13154/294-13421
Angebote zur KI-VO von KI:edu.nrw
Neues zur KI-VO im KI:edu.nrw-Blog

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